Kein Deutsch für Wohnbeihilfe nötig

Medien-Information der Plattform für Menschenrechte

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss Wohnbeihilfe muss auch für Menschen von außerhalb der EU möglich sein. Deutschkenntnisse dürfen dabei keine Rolle spielen. Der Klagsverband und die Plattform Menschenrechte begrüßen diese richtungsweisende Entscheidung.

Für den EuGH sind Menschen, die durch Wohnkosten unzumutbar belastet sind, auf Leistungen wie die Wohnbeihilfe angewiesen. Sonst können sie andere Grundbedürfnisse nicht ausreichend abdecken.  Zudem schützen Sozialleistungen, die ein angemessenes Wohnen ermöglichen, vor Armut und Ausgrenzung und fördern somit die Integration. Der EuGH kommt zu dem Schluss: Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich bei der Wohnbeihilfe um eine so genannte Kernleistung der Sozialhilfe, die allen langfristig aufenthaltsberechtigen Personen zugänglich sein muss.

Dem Urteil liegt ein Fall aus Oberösterreich zugrunde. Dort hatte ein türkischer Staatsbürger 2018 die Wohnbeihilfe des Landes verloren, weil er ein plötzlich gewünschtes Deutsch-Zertifikat nicht vorlegen konnte.  Mit Unterstützung der lokalen Menschenrechtsorganisation migrare und des Klagsverbandes wurde der Fall eingeklagt und landete schließlich vor dem EuGH. Das Urteil des EuGH legt nun nahe, dass die Gewährung von Wohnbeihilfe diskriminierungsfrei gestaltet werden muss und nicht von Deutschkenntnissen abhängig gemacht werden darf.

Auswirkungen in Salzburg

 „Das Kriterium für die Vergabe muss Bedürftigkeit sein und nicht, wo eine Person herkommt oder ob sie eine Deutschprüfung besteht“, bringt es Theresa Hammer vom Klagsverband auf den Punkt. Der Klagsverband, bei dem die Plattform Menschenrechte Mitglied ist, sieht im Urteil auch den politischen Auftrag, bestehende Regelungen in Salzburg zu überprüfen.

In der Stadt Salzburg ist der Zugang zu geförderten Gemeindewohnungen derzeit daran gebunden, dass Personen bereits mehrere Jahre ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsplatz hier  haben. Und bei der Vergabe spielen auch Deutschkenntnisse eine Rolle. Das hat in der Vergangenheit schon diskriminierende Auswirkungen gehabt. 

Auch andere Kernleistungen der Sozialhilfe werden in Salzburg nicht allein nach dem Kriterium der Bedürftigkeit gewährt: So bekommen etwa subsidiär Schutzberechtigte keine Sozialhilfe.

Stadt und Land Salzburg sind nun gefordert, entlang der Ausführungen des EuGH die Zugänge zu Sozialleistungen für langfristig aufenthaltsberechtige Drittstaatsangehörige zu überprüfen und diskriminierungsfrei zu gestalten.

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