Medien-Information der Plattform für Menschenrechte
Der Verfassungsgerichtshof muss neuerlich über das sektorale Bettelverbot in Salzburg entscheiden. Bereits 2017 hat der VfGH die Salzburger Regelung als menschenrechtswidrig aufgehoben.
Das so genannte sektorale Bettelverbot in der Stadt Salzburg wird neuerlich den österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) beschäftigen. Schon mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 hat der VfGH eine Verbotszone in Salzburg als verfassungswidrig aufgehoben, die der Gemeinderat beschlossen hatte. Während dieses Verfahren lief, erließ der Gemeinderat aber eine leicht geänderte Verordnung für die Verbotszonen in der Altstadt, welche die erste ersetzte.
Spätestens nach dem Spruch des VfGH hätte die Stadtregierung von sich aus reagieren und auch die zweite Verbotszonenverordnung aufheben müssen, kritisierte die Plattform Menschenrechte mehrmals in den letzten Jahren. Das ist aber nicht geschehen. Nun muss das Höchstgericht in einem eigenen Fall auch über die zweite Verbotszone entscheiden.
Plattform Menschenrechte richtet wieder Rechtshilfefonds ein
Betroffen ist eine Frau aus Rumänien, die im Dezember 2020 in der Schanzlgasse still am Boden sitzend gebettelt hatte. Sie erhielt dafür eine Geldstrafe in Höhe von € 100 und legte dagegen einen Einspruch ein, der von der Polizei abgewiesen wurde. Vor kurzem lehnte auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerde gegen die Strafe ab. Mit Unterstützung der Plattform für Menschenrechte Salzburg geht der Fall nun zum VfGH. Um die Kosten für das Verfahren aufzubringen, hat die Plattform wieder einen Rechtshilfefonds eingerichtet, der mit Spenden gespeist wird.
„Das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes ist in keiner Weise nachvollziehbar“, erklärt Alina Kugler von der Plattform für Menschenrechte. „Der Verfassungsgerichtshof hat schon einmal klar entschieden, dass das absolute Bettelverbot in den definierten Zonen menschenrechtswidrig ist. Wir als Plattform setzen uns jedenfalls dafür ein, dass auch in der Stadt Salzburg die Menschenrechte geachtet werden.“
Stadt Salzburg ignoriert Urteile des VfGH
Der Verfassungsgerichtshof hat das früher in Salzburg in bestimmten Zonen geltende absolute Bettelverbot schon mit einem Urteil im Jahr 2012 aufgehoben und zwar mit Hinweis auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dieser beinhaltet das Recht auf freie Kommunikation. Demnach muss es einem Menschen in der Regel erlaubt sein, in der Öffentlichkeit auf seine Notlage aufmerksam zu machen. Die Stadt verordnete dennoch eine Verbotszone für große Teile der Altstadt und stützte sich dabei auf das Salzburger Landessicherheitsgesetz. Dieses sieht vor, dass die Gemeinden für bestimmte Zonen vorübergehend ein Bettelverbot verordnen dürfen.
Die damals verhängte Verbotszone in der Stadt Salzburg war laut Verfassungsgerichtshof aber deshalb rechtswidrig, weil der zeitliche und räumliche Umfang auf ein umfassendes Verbot hinauslief. Daran hat die zweite Verordnung de facto nichts geändert. Derzeit gilt das Bettelverbot beispielsweise in der Getreidegasse und in den angrenzenden Gassen bis zur Salzach, am Platzl, in Teilen der Linzergasse sowie während der Festspiele in der Hofstallgasse. Legitim ist ein Bettelverbot nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auf Märkten und auf den städtischen Friedhöfen.
Spendenkonto
Volksbank Salzburg
IBAN AT65 4501 0000 0810 8441
Verwendungszweck: Rechtshilfefonds